Kontaktaufnahme
 
 
  AGB  

Erklärung
1. Angebot und Vertragsabschluß
2. Preise
3. Lieferfrist
4. Versand
5. Besondere Ereignisse
6. Zahlung
7. Eigentumsvorbehalt
8. Mündliche Abmachungen
9. Beanstandungen und Gewährleistungen
10. Vor-Ort-Service Garantiebedingungen
11. Musterlieferungen
12. Erfüllungsort
13. Datenspeicherung
14. Umdeutung ungültiger Bestimmungen
15. Ergänzung – ZVEI

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkaufs- und Lieferbedingungen

Gemäß der "Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie" gelten nachfolgende Bedingungen, soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen werden: Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn von anderer Seite abweichende Bedingungen vorgeschrieben werden. Ein schriftlicher Widerspruch durch uns ist nicht erforderlich. Spätestens mit Annahme der Lieferung oder einer Teillieferung gelten unsere Bedingungen als angenommen.



1. Angebot und Vertragsabschluß

1.1. Angebote sind hinsichtlich Preisen, Liefertermine und sonstigem Inhalt freibleibend.

1.2. Bei Abschlüssen, deren Erfüllung in mehreren Lieferungen erfolgt, gilt jede Lieferung als ein gesondertes Geschäft


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2. Preise

Angebotene Preise sind nur dann verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung oder Rechnung schriftlich zugesagt wurden.

Sämtliche Preise verstehen sich in € ausschließlich MwSt ab unserem Lager Bielefeld, ausschließlich Versand und Verpackung, sofern nicht anders angegeben.


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3. Lieferfrist

Lieferfristen werden nach bestem Ermessen abgegeben, sind aber stets unverbindlich.

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage, an dem alle den Auftrag betreffenden Details geklärt und sonstige Verpflichtungen des Auftraggebers erfüllt sind.

Unsere Versandbereitschaft ist der Lieferung gleichzusetzen. Wir sind berechtigt Teillieferungen auszuführen.


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4. Versand

Ohne besondere Vorschrift des Auftraggebers erfolgt der Versand nach bestem Ermessen.

Sämtliche Sendungen erfolgen ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

Dies gilt auch bei Anlieferung durch werkseigene Fahrzeuge. Eine vom Auftraggeber gewünschte Versicherung geht zu dessen Lasten.


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5. Besondere Ereignisse

Bei höherer Gewalt, wozu auch Streik, ungenügende Anlieferung von Rohstoffen und Halbteilen, Aussperrungen, Kriegsfall oder Mobilmachung rechnen, Betriebsstörungen, gleichviel aus welcher Ursache, verspätete oder ungenügende Wagengestellung, Sperrung von Eisenbahnlinien oder andere Ursachen, berechtigen zur ganzen oder teilweisen Aufhebung der Lieferverbindlichkeit Verzugstrafen oder Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ohne besondere schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen


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6. Zahlung

Die Zahlung hat unabhängig vom Eingang der Ware innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen.

Ausgenommen sind hier Sondervereinbarungen. Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, die banküblichen Zinsen in Anrechnung zu bringen.

Alle Zahlungen sind direkt an uns zu leisten. Die Zurückbehaltung der Zahlung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen Schecks oder Wechsel gelten erst dann als Zahlung, wenn sie eingelöst worden sind.

Guthaben aus Bonusgutschriften werden ausschließlich mit Warenlieferungen verrechnet. Werden bei dem Auftraggeber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet (Konkurs- oder Betreibungsverfahren), oder hat der Auftraggeber seine Zahlung eingestellt, so werden etwaige Zahlungszielvereinbarungen hinfällig.

Wir können dann Erfüllung verlangen, aber auch den Rücktritt von den mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträgen erklären oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.


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7. Eigentumsvorbehalt

Bei jeder Lieferung bleibt die Ware so lange unser Eigentum, bis alle früheren und zukünftig entstehenden Forderungen, gleich welcher Art, restlos bezahlt sind.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt folglich auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Ware geht durch Be- und Verarbeitung des Auftraggebers nicht in dessen Eigentum über.

Er be-/ verarbeitet für uns, und die entstandene neue Sache dient als Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Ansprüche.

Bei Verarbeitung mit fremden, nicht uns gehörenden Waren durch den Auftraggeber werden wir Miteigentümer an den neuen Sachen mit einem Anteil, der dem Verhältnis des Wertes unserer Waren zu den fremden, verarbeiteten entspricht.

Der Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber nur in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter der Voraussetzung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls den Eigentumsvorbehalt vereinbart.

Der Auftraggeber ist zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen nicht berechtigt.

Sämtliche Forderungen, die dem Auftraggeber aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehen, werden an uns abgetreten.

Auf Anforderung hat uns der Auftraggeber sämtliche Auskünfte und Unterlagen auszuhändigen, die zur etwaigen Geltendmachung unserer Rechte gegenüber seinen Abnehmern notwendig sind.

Veräußert der Auftraggeber Vorbehaltsware nach Be- oder Verarbeitung, möglicherweise zusammen mit fremden Waren weiter, so ist seine Forderung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware an uns abzutreten.

Übersteigen die bestehenden Sicherheiten unserer Forderungen um 25% und mehr, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

Der Auftraggeber zieht die Forderungen aus dem Weiterverkauf ein. Auf unser Verlangen hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben, denen wir die Abtretung anzeigen können.

Von Pfändungen oder sonstigen Verfügungen über unsere Vorbehaltsware von dritter Seite hat uns der Auftraggeber sofort zu benachrichtigen und uns zur Geltendmachung unserer Rechte Auskunft zu erteilen.


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8. Mündliche Abmachungen

Mündliche oder fernmündliche Abmachungen jeder Art sind unverbindlich. Sie werden erst dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.


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9. Beanstandungen und Gewährleistungen

9.1.1. Der Besteller hat bei Empfang der Ware die Verpackung sorgfältig auf Beschädigungen zu untersuchen und diese gegebenenfalls auf der Annahmequittung der Auslieferfirma zu vermerken, da sonst keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können.

9.1.2. Etwaige Mängel der Lieferung hat uns der Auftraggeber unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen.

Versteckte Mängel, d. h. solche, die auch bei sorgfältiger äußerlicher Prüfung nicht sofort feststellbar sind, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.

9.2. Änderungen in Konstruktion oder Ausführung entsprechen dem jeweiligen Stand der Technik.

Änderungen, die wir oder unsere Zulieferer nach Vertragsabschluß vornehmen und welche die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Rüge.

9.3. Gewährleistungen sind ausgeschlossen, wenn die Ware, obwohl der Mangel vom Auftraggeber entdeckt worden ist, nicht rechtzeitig angezeigt worden ist oder ganz oder teilweise weiterveräußert oder in Bearbeitung oder in Gebrauch genommen worden ist.

Gleiches gilt, wenn aufgetretene Mängel durch Bedienungsfehler, unsachgemäße Lagerung oder Benutzung der Ware entstanden sind.

9.4. Verschleißerscheinungen lösen keine Gewährleistung aus.

9.5. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt, nach unserer Wahl, 2x Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Wenn wir eine uns gestellte Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben oder missbilligen oder Ersatzlieferungen unmöglich sind, steht dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages oder angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

Andere Rechte stehen dem Auftraggeber nicht zu, insbesondere keine Schadensersatzansprüche einschließlich Verzugs- und Mangelfolgeschäden, es sei denn, dass wir grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.

In diesem Fall ist unsere Haftung auf den Wert unserer Lieferung beschränkt.

9.6. Andere als in Ziffer 5 genannte Rechte stehen dem Auftraggeber nicht zu.

9.7. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab Auslieferung vom Auslieferungsort der Ware. Es gilt ausschließlich die Gewährungsfrist, die bei Vertragsabschluß gültig war.

Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, ist es erforderlich, den beanstandeten Artikel mit einer Fehlerbeschreibung und einer Kopie des Lieferscheins bzw. der Rechnung frei an uns zu schicken.

Durch die Gewährleistung treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft.

9.8. Der Versand erfolgt nach unserer Wahl ab Lager Bielefeld auf Rechnung des Auftraggebers.

9.9. Wir haften für keine Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter.

9.10. Bei Rücksendungen oder Abholung ist der Auftraggeber für die richtige und angemessene Verpackung verantwortlich. Beschädigungen auf Grund unzureichender Verpackung verpflichten den Auftraggeber zu entsprechender Schadensbegleichung.


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10. Vor-Ort-Service Garantiebedingungen

Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, einen zusätzlichen Vor-Ort-Service in Anspruch zu nehmen.

Dieser beinhaltet die Vor-Ort-Reparatur in einem bestimmten Zeitraum gemäß des abgeschlossenen Vertrages. Sollten die benötigten Bauteile nicht vorrätig sein, kann sich der Zeitraum entsprechend verlängern.

Sollte ein Vor-Ort-Einsatz auf Grund besonderer Schwierigkeiten ergebnislos verlaufen, haben wir die Möglichkeit den beanstandeten Artikel zur Reparatur abholen zu lassen.


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11. Musterlieferungen

Musterlieferungen erfolgen grundsätzlich gegen Berechnung, es sei denn, dass eine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wird.


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12. Erfüllungsort

Auf alle aus Geschäftsverbindungen mit uns entstehenden Rechtsverhältnisse findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bielefeld.


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13. Datenspeicherung

Wir sind berechtigt, die zur Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr enthaltene Daten über den Auftraggeber, gleichgültig von wem sie stammen, im Sinne der DS-GVO zu verarbeiten


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14. Umdeutung ungültiger Bestimmungen

Sollte ein Punkt dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird der Bestand der übrigen Punkte hierdurch nicht berührt. Die Unwirksamkeitsbestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen, die den ursprünglichen Punkten am nächsten kommen.


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15. Ergänzung – ZVEI

Des Weiteren gelten die bekannten grünen "Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie" Stand 2002.


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